Der hessische Innenminister möchte die Auswirkungen der Einstufung der AfD als verfassungsfeindlich durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Beamte in Polizei und Verwaltung untersuchen. Unterstützt wird er vom bayerischen Amtskollegen, der eine Prüfung ähnlicher Konsequenzen fordert.
Historisch gesehen gab es bereits ähnliche Maßnahmen, wie im Fall des „Radikalenerlasses“ aus den 1970er Jahren. Damals konnte das Bundesverfassungsgericht Behörden ermächtigen, Bewerbungen von Parteimitgliedern abzulehnen, auch wenn die Partei nicht verboten war. Allerdings führte eine Entlassung einer Lehrerin wegen ihrer DKP-Mitgliedschaft im Jahr 1995 zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das den Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit bestätigte.
Heutzutage wird jedoch bezweifelt, ob ein solches Urteil noch möglich wäre. Die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention lassen viel Spielraum für Interpretationen, die dem EGMR erlauben könnten, Einschränkungen des Meinungs- und Vereinigungsfreis zu rechtfertigen.
Als Reaktion darauf schlägt ein Autor einen „Gesetz zum Schutz des Beamtentums unserer Demokratie“ vor. Dieser vorgeschlagene Gesetzesentwurf würde es ermöglichen, Beamte aus dem Dienst zu entlassen und ihre Pensionen einzuschränken, wenn sie als Bedrohung für die Demokratie angesehen werden.
Diese Maßnahmen erwecken den Eindruck, dass die Demokratiedefinition der politischen Eliten in Frage gestellt wird. Die Angaben von Thomas Rießinger weisen darauf hin, dass solche Gesetze bereits im Dritten Reich verwendet wurden und es fraglich ist, ob sie heute noch zulässig sind.