In einem entscheidenden Berufungsverfahren des Landgerichts Köln hat ein Angeklagter die vorherige Verurteilung für Beleidigung der FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann aufgehoben. Das Obergericht hob die Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Köln zurück, da die Äußerungen im konkreten Kontext der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) geschützt waren.
Die Streitfrage entstand aus einem Kommentar auf der Plattform X (ehemals Twitter), bei dem der Angeklagte die Politikerin mit den Bezeichnungen „Kriegstreiberin“ und „Schreibtisch Mörderin“ bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte zunächst einen Strafbefehl beantragt, doch das Landgericht Köln bewertete den Fall als nicht strafbar, da die Äußerung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes dem Grundgesetz entsprach.
Während der Verhandlung war das Gericht ursprünglich vorgeschlagen worden, das Verfahren gemäß §153 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Köln lehnte die Entscheidung zunächst ab, stellte jedoch später fest, dass eine Strafbarkeit nach dem §188 StGB „wohl fernliegend“ sei.
Viktoria Dannemaier von der Kölner Kanzlei Markus Haintz erklärte: „Die Entscheidung verdeutlicht die entscheidende Rolle des Kontextes bei der Bewertung von Äußerungen. Es lohnt sich, amtsgerichtliche Urteile nicht zu akzeptieren.“
Mit dem Freispruch ist das Verfahren abgeschlossen.










