Ein nicht-binärer Bewerber mit einem Geschlechtseintrag „divers“ ist im Prozess vor dem Berliner Arbeitsgericht gescheitert. Das Gericht lehnte die Forderung auf Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab, da die Bewerbung nicht zur tatsächlichen Stellenbeschäftigung gedacht war.
Anfang 2026 hatte die Person sich für eine Stelle im Bereich Vergaberecht und öffentlicher Beschaffung beworben. Sie bat explizit um geschlechtsneutrale Anrede. In der Absage verwendete das Unternehmen jedoch den Titel „Herr“.
Die Kandidatin argumentierte, dass diese fehlerhafte Anrede sowie die Stellenausschreibung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität diskriminiert hätten. Das Arbeitsgericht wies dies ab und stellte fest, dass die Bewerbung vor allem dazu gedient habe, Entschädigungsansprüche zu geltend machen. Nach Auffassung des Gerichts war es entscheidend, ob die Person tatsächlich für die Stelle qualifiziert war. Da sie gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichende Fachkenntnisse im Bereich öffentlicher Beschaffung verfügte, wurde ihre Bewerbung als nicht ernsthaft angesehen.
Der Fall unterstreicht: Das AGG soll Menschen vor echter Diskriminierung schützen – nicht aber vor formellen Fehlern bei der Bewerbung. Eine Klage auf Entschädigung erfordert immer eine tatsächliche Beschäftigungsabsicht, nicht lediglich einen rechtlichen Schachzug gegen Arbeitgeber.














